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Vereinssatzung der Freien Wähler Forst e.V.

 

§ 1 Name und Rechtsnatur

  1. Die Vereinigung führt den Namen "Freie Wählervereinigung Forst".
  2. Der Sitz der Vereinigung ist 76694 Forst.
  3. Die Vereinigung soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bruchsal eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Vereinigung wird Mitglied des Kreisverbandes der Freien Wähler Karlsruhe/Land e. V.



§ 2 Zweck der Vereinigung

  1. Die Vereinigung fördert die Interessen der Gemeinde Forst und das Wohl ihrer Einwohner, indem sie an der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung der Bürger mitwirkt und ihnen außerhalb der politischen Parteien die Gelegenheit gibt, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen.
  2. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  2. Ehrenmitglieder können nur durch die Hauptversammlung ernannt werden.
  3. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist auf dem Aufnahmeantrag die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Tod,
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschließung bei vereinsschädigendem Verhalten aufgrund eines Beschlusses
    der Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  3. Dem Auszuschließenden ist rechtliches Gehör zu gewähren.
  4. Der Ausscheidende hat keine Ansprüche an die Vereinigung.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.
    Andererseits soll jedes Mitglied die Vereinigung nach seinen Kräften unterstützen.
  2. Nichtmitglieder sind zu den Veranstaltungen der Vereinigung zugelassen, es sei denn, der Vorstand schließt diese aus.


§ 6 Beiträge und Spenden

  1. Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Die Vereinigung ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinszweckes, Spenden entgegenzunehmen.


§ 7 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres als Hauptversammlung statt.
    Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Er muss eine solche innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Antragstellung schriftlich einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder
    die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

  2. Zur Mitgliederversammlung sind durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter alle Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen, schriftlich einzuladen.

  3. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen.
    Der Antrag ist an einen der Vorsitzenden gemäß § 26 BGB zu richten.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Für Satzungsänderungen und Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der satzungsgemäß erschienenen Mitglieder erforderlich.
    Zur Entscheidung über die Auflösung der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung nur berechtigt, wenn die Auflösung der Vereinigung als ordentlicher Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben wurde.
    Soweit bei dem Beschluss über die Auflösung der Vereinigung weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, ist der Auflösungsbeschluss auszusetzen und binnen einer Frist von 8 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung unter Wahrung der satzungsmäßigen Einladungsform und –frist einzuberufen.
    In der Einladung ist auf den ausgesetzten Auflösungsbeschluss hinzuweisen. Bei der erneuten Mitgliederversammlung kann diese mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen
    der erschienenen Mitglieder die Auflösung der Vereinigung beschließen.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.


§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand der Vereinigung wird von der als Jahreshauptversammlung durchgeführten ordentlichen Mitgliederversammlung zweijährlich gewählt.
    Bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand führt er die Geschäfte weiter.
    Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer, e) dem Pressewart.
    Die Mandatsträger in den örtlichen Gremien gehören der erweiterten Vorstandschaft kraft Amtes an.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeder für sich allein.

  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand berufen und ihnen bestimmte Aufgaben zuweisen.

  3. Die Wahl des Vorstandes auf der Hauptversammlung kann durch Zuruf erfolgen.
    Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss eine geheime, schriftliche Wahl stattfinden. Diese Vorschrift gilt auch für alle übrigen Abstimmungen.

  4. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen.

  6. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Schriftführer zu unterzeichnen.



§ 10 Kassenprüfer


Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zweijährlich zwei Kassenprüfer.
Diese haben das Recht, jederzeit die Bücher des Kassierers einzusehen und vorhandene Konten und Kassen der Vereinigung zu prüfen.
Sie haben auf der ihrer Amtszeit folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung dieser einen Kassenprüfungsbericht abzugeben.



§ 11 Auflösung des Vereins


Bei der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 4) ist von dieser ein Liquidator zu bestimmen.
Fehlt diese Bestimmung, so ist der 1. Vorsitzende Liquidator. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird an die Gemeinde Forst überwiesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 12 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung vom 20.11.1980 in Kraft.

Bruchsal, 20. November 1980